Führungszeugnisse

KiM der Igel erklärt

Hallo alle zusammen,

ihr seid bestimmt hier, weil ihr gerne wissen möchtet, was es mit den erweiterten polizeilichen Führungszeugnissen in der Waldjugend auf sich hat! Kein Problem, das kann ich euch gerne erklären.

Dem Gesetzgeber ist es wichtig, dass Kinder und Jugendliche sich wohl fühlen, sicher sind und vor Gefahren geschützt werden. Darum gibt es ein Bundeskinderschutzgesetz und ein Kinder- und Jugendhilfegesetz (SGB VIII). Der §72a SGB VIII “Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen” (Gesetzestext) gibt vor, dass es Personen verboten ist mit Kindern und Jugendlichen zu arbeiten, die für kindeswohlgefährdende Taten vorbestraft sind. Diese Regelung gilt unter anderem für Träger der freien Jugendhilfe, das schließt auch Vereine wie die Deutsche Waldjugend als Kinder und Jugendverband ein. Darum müssen wir von bestimmten Personen erweiterte polizeiliche Führungszeugnisse einsehen. In diesen ist dokumentiert, wenn eine Person wegen kindeswohlgefährdenden Taten verurteilt wurde. Dabei handelt es sich um Taten wie sexuellen Missbrauch, Menschenraub oder Kinderhandel. Eine Liste mit allen Taten die zum einem Ausschluss führen findest du hier.

Liste der einschlägigen Straftaten

Die Einsicht der erweiterten polizeilichen Führungszeugnisse eine wichtige Präventions-maßnahme und Teil unseres Schutzkonzepts. Weitere Information zum Schutzkonzept findest du demnächst auf unserer Homepage (Link).

Zur Homepage des Referats KiM

Welche Personen ein erweitertes polizeiliches Führungszeugnis vorlegen müssen, variiert von Bundesland zu Bundesland und wird von den zuständigen staatlichen Behörden vor Ort festgelegt. Für uns als Verein, der in unterschiedlichen Bundesländern existiert und bundesländerübergreifend agiert, gibt es somit unterschiedliche Regelungen für die Einsichtnahmen, wozu wir allerdings gesetzlich verpflichtet sind, sie einzuhalten. Somit war schnell klar, dass wir als Bundesverband eine bundesweit einheitliche Regelung brauchen, welche gleichzeitig die der einzelnen Bundesländer abdeckt. Gäbe es nämlich keine bundesweite Regelung, wäre es viel komplizierter, Veranstaltungen anderer Landesverbände oder vom Bundesverband zu besuchen. Ständig müsste nachgeschaut werden, wie die entsprechende Regel zur Einsicht der erweiterten polizeilichen Führungszeugnisse ist, um diese korrekt befolgen zu können und die Veranstalter*innen nicht Gefahr laufen, ihre Vereinbarung zu brechen. Eine für alle Landesverbände und bei Bundesveranstaltungen gültige einheitliche Regelung, löst dieses Problem.

Was uns nicht klar war ist, wie diese Regelung aussehen sollte. Um dies zu klären, hat das Referat KiM (für Kindeswohl und gegen Machtmissbrauch) Hilfe bei Fachkräften von öffentlichen Ämtern gesucht und mit Waldläufer*innen außerhalb des Referats gesprochen. Mit Hilfe vieler Fragen, Anmerkungen und Kritikpunkte wurden die Entwürfe für eine bundesweite Regelung immer wieder kritisch beleuchtet und überarbeitet. Auf dem letzten Bundesthing (Delegiertenversammlung und oberstes, beschlussfassendes Organ der Deutschen Waldjugend) 2019 in Hütten wurde die finale Version der bundesweiten Regelung von den Delegierten abgestimmt und mit einer eindeutigen Mehrheit angenommen. Die verabschiedete Regelung findest du hier (Link).

Bundeseinheitliche Regelung

Mitglieder können ein erweitertes polizeiliches Führungszeugnis in ihrem Wohnort, bei der für sie zuständigen Behörde beantragen – meistens im Bürgerbüro/Bürgeramt. Für die Beantragung benötigen sie ein unterschriebenes Formular ihrer Landesleitung/Horstleitung/Gruppenleitung. Das Formular befreit sie von der Zahlung der Bearbeitungsgebühr, da sie eine ehrenamtliche Tätigkeit ausüben.

Das für die Beantragung benötigte Formular findest du hier.

Formular zur Beantragung von Führungszeugnissen
  • Die einsehenden Personen müssen eine Verschwiegenheitserklärung unterzeichnen, um sicher zu stellen, dass sie angemessen mit den eingesehenen Daten umgehen.
Formular Verschwiegenheitserklärung
  • Die erweiterten polizeilichen Führungszeugnisse dürfen bei der Einsicht nicht älter als drei Monate sein. Alle fünf Jahre muss die Einsicht in die erweiterten polizeilichen Führungszeugnisse erneut vorgenommen werden. Wichtig ist hierbei zu vermerken, dass die erweiterten polizeilichen Führungszeugnisse nicht einbehalten werden dürfen, sondern nach der Einsicht zurückgeben oder vernichtet werden müssen.
  • Um die Zeit zwischen der Einsicht der Führungszeugnisse abzudecken, empfehlen wir die überprüften Personen eine Selbstverpflichtungserklärung unterschreiben zu lassen. Mit dieser verpflichten sie sich im Falle eines Verfahrens oder einer Anschuldigung, die unter § 72a Abs.1 Satz 1 SGB VIII fällt, die für die Einsicht verantwortlichen Personen unverzüglich zu informieren.
Formular Selbstverpflichtungserklärung
  • Bei der Dokumentation der Einsicht darf nur vermerkt werden, ob es eine Eintragung gibt die zu einem Ausschluss führt oder nicht (ja/nein). Es darf auf keinen Fall vermerkt werden, welche Eintragungen im erweiterten polizeilichen Führungszeugnis zu finden sind.
Vorschlag zur Dokumentation auf Ortsebene Vorschlag zur Dokumentation auf Landesebene

An dieser Stelle ist es wichtig zu erwähnen, dass die Einsicht der erweiterten polizeilichen Führungszeugnisse eine wichtige Präventionsmaßnahme und Teil unseres Schutzkonzepts darstellt. Falls du gerne wissen möchtest, was ein Schutzkonzept ist und wie unser Schutzkonzept aussieht, findest du hier weitere Infos dazu.

Ich hoffe, ich konnte dir weiterhelfen! Bei Fragen kannst du dich natürlich auch immer gerne an das Referat KiM wenden .

Zur Übersichtsseite des Referats KiM

Liebe Grüße und Horrido,

KiM der Igel

Bundeseinheitliche Regelung zum Umgang mit erweiterten polizeilichen Führungszeugnissen

Zukünftig soll für die im Bundesverband zusammengeschlossenen Landesverbände, die Büffelhorte und der Klaus-Gundelach-Fonds (KGF) der Deutschen Waldjugend folgende Regelung zur Umsetzung der Trägervereinbarungen zwischen den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe und den Verbänden zu §72a SGB VIII* gelten: Alle Personen ab dem vollendeten 16. Lebensjahr müssen ein erweitertes Führungszeugnis vorlegen, wenn auf sie eines oder mehrere der folgenden Kriterien zutrifft/zutreffen:
a) engagiert sich als Gruppen- oder Veranstaltungsleitende*r

b) bekleidet ein Amt in der Waldjugend oder eine dauerhafte Aufgabe

c) nimmt an mehrtägigen Waldjugendveranstaltungen oder regelmäßig an Gruppenstunden teil d) hat in einer vergleichbaren Intensität Kontakt zu Minderjährigen in der Waldjugend.

Zudem müssen alle Mitglieder ab dem vollendeten 15. Lebensjahr, auf die Kriterium a) oder b) zutreffen, ein erweitertes Führungszeugnis vorlegen. Sofern die oben benannten Kriterien noch auf eine Person zutreffen, muss das erweiterte Führungszeugnisse alle 5 Jahre erneut vorgelegt werden und darf bei Vorlage nicht älter als drei Monate sein. Von dieser Regelung kann abgewichen werden, wenn aufgrund von Art, Intensität und Dauer des Kontakts eine Einsichtnahme nicht erforderlich ist. Die Entscheidung ob eine Person von der Vorlagenpflicht befreit wird, kann nur durch die jeweiligen Zuständigen vor Ort (Veranstaltungsleiterin, Horstleiter*in etc.) zusammen mit einer Person der zuständigen geschäftsführenden Vereinsleitung getroffen werden.

Auf Landesverbands- oder Ortsgruppenebene, in der Büffelhorte, bzw. dem KGF kann von dieser Regelung dann abgewichen werden, wenn Trägervereinbarungen oder Schutzkonzepte eine strengere Auslegung fordern. Eintragungen von Straftaten im erweiterten Führungszeugnis, welche in §72a
Abs. 1 SGB VIII als einschlägiges Ausschlusskriterium aufgeführt sind, führen zu einem sofortigen Tätigkeitsausschluss in der Waldjugend. Gleiches gilt auch bei der Nichtvorlage eines erweiterten Führungszeugnisses, obwohl diese nach den
oben benannten Kriterien erforderlich wäre.

Beschlossen durch das Bundesthing (Delegiertenversammlung und oberstes, beschlussfassendes Organ der Deutschen Waldjugend) 2019 in Hütten

Nachträglich wurde im Bundeswaldläuferrat (BWR) abgestimmt, dass es auch eine Umsetzungsregelung für landesverbandsübergreifende Veranstaltungen geben soll. Diese heißt “Bundeseinheitliche Regelung zur Einsicht erweiterter Führungszeugnisse für landesverbandsübergreifende Veranstaltungen“ und wurde im Referat KiM ausgearbeitet und zusammen mit dem BWR ergänzt. Es geht vor allem um Kommunikation zwischen allen Beteiligten und die wichtige Information, dass eine Führungszeugnisabfrage bei allen Veranstaltungen mit Übernachtung, die für Minderjährige geöffnet sind, erfolgen muss.

Beide Regelungen sind unter Downloads zu finden.

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