Führungszeugnisse

KiM der Igel erklärt

Hallo alle zusammen,

ihr seid bestimmt hier, weil ihr gerne wissen möchtet, was es mit den erweiterten polizeilichen Führungszeugnissen in der Waldjugend auf sich hat! Kein Problem, das kann ich euch gerne erklären.

An dieser Stelle ist es wichtig zu erwähnen, dass die Einsicht der erweiterten polizeilichen Führungszeugnisse eine wichtige Präventionsmaßnahme und Teil unseres Schutzkonzepts darstellt. Falls du gerne wissen möchtest, was ein Schutzkonzept ist und wie unser Schutzkonzept aussieht, findest du hier weitere Infos dazu.

Ich hoffe, ich konnte dir weiterhelfen! Bei Fragen kannst du dich natürlich auch immer gerne an das Referat KiM wenden .

Zur Übersichtsseite des Referats KiM

Liebe Grüße und Horrido,

KiM der Igel

Bundeseinheitliche Regelung zum Umgang mit erweiterten polizeilichen Führungszeugnissen

Zukünftig soll für die im Bundesverband zusammengeschlossenen Landesverbände, die Büffelhorte und der Klaus-Gundelach-Fonds (KGF) der Deutschen Waldjugend folgende Regelung zur Umsetzung der Trägervereinbarungen zwischen den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe und den Verbänden zu §72a SGB VIII* gelten: Alle Personen ab dem vollendeten 16. Lebensjahr müssen ein erweitertes Führungszeugnis vorlegen, wenn auf sie eines oder mehrere der folgenden Kriterien zutrifft/zutreffen:
a) engagiert sich als Gruppen- oder Veranstaltungsleitende*r

b) bekleidet ein Amt in der Waldjugend oder eine dauerhafte Aufgabe

c) nimmt an mehrtägigen Waldjugendveranstaltungen oder regelmäßig an Gruppenstunden teil d) hat in einer vergleichbaren Intensität Kontakt zu Minderjährigen in der Waldjugend.

Zudem müssen alle Mitglieder ab dem vollendeten 15. Lebensjahr, auf die Kriterium a) oder b) zutreffen, ein erweitertes Führungszeugnis vorlegen. Sofern die oben benannten Kriterien noch auf eine Person zutreffen, muss das erweiterte Führungszeugnisse alle 5 Jahre erneut vorgelegt werden und darf bei Vorlage nicht älter als drei Monate sein. Von dieser Regelung kann abgewichen werden, wenn aufgrund von Art, Intensität und Dauer des Kontakts eine Einsichtnahme nicht erforderlich ist. Die Entscheidung ob eine Person von der Vorlagenpflicht befreit wird, kann nur durch die jeweiligen Zuständigen vor Ort (Veranstaltungsleiterin, Horstleiter*in etc.) zusammen mit einer Person der zuständigen geschäftsführenden Vereinsleitung getroffen werden.

Auf Landesverbands- oder Ortsgruppenebene, in der Büffelhorte, bzw. dem KGF kann von dieser Regelung dann abgewichen werden, wenn Trägervereinbarungen oder Schutzkonzepte eine strengere Auslegung fordern. Eintragungen von Straftaten im erweiterten Führungszeugnis, welche in §72a
Abs. 1 SGB VIII als einschlägiges Ausschlusskriterium aufgeführt sind, führen zu einem sofortigen Tätigkeitsausschluss in der Waldjugend. Gleiches gilt auch bei der Nichtvorlage eines erweiterten Führungszeugnisses, obwohl diese nach den
oben benannten Kriterien erforderlich wäre.

Beschlossen durch das Bundesthing (Delegiertenversammlung und oberstes, beschlussfassendes Organ der Deutschen Waldjugend) 2019 in Hütten

Nachträglich wurde im Bundeswaldläuferrat (BWR) abgestimmt, dass es auch eine Umsetzungsregelung für landesverbandsübergreifende Veranstaltungen geben soll. Diese heißt “Bundeseinheitliche Regelung zur Einsicht erweiterter Führungszeugnisse für landesverbandsübergreifende Veranstaltungen“ und wurde im Referat KiM ausgearbeitet und zusammen mit dem BWR ergänzt. Es geht vor allem um Kommunikation zwischen allen Beteiligten und die wichtige Information, dass eine Führungszeugnisabfrage bei allen Veranstaltungen mit Übernachtung, die für Minderjährige geöffnet sind, erfolgen muss.

Beide Regelungen sind unter Downloads zu finden.

Die Selbstverpflichtungserklärung, die du auf unserer Material-Seite findest, ist lediglich für Tagesgäste gedacht. Sie dient nicht als Ersatz für die Führungszeugnisregelung.

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