Dem Gesetzgeber ist es wichtig, dass Kinder und Jugendliche sich wohl fühlen, sicher sind und vor Gefahren geschützt werden. Darum gibt es ein Bundeskinderschutzgesetz und ein Kinder- und Jugendhilfegesetz (SGB VIII). Der §72a SGB VIII “Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen” (Gesetzestext) gibt vor, dass es Personen verboten ist mit Kindern und Jugendlichen zu arbeiten, die für kindeswohlgefährdende Taten vorbestraft sind. Diese Regelung gilt unter anderem für Träger der freien Jugendhilfe, das schließt auch Vereine wie die Deutsche Waldjugend als Kinder und Jugendverband ein. Darum müssen wir von bestimmten Personen erweiterte polizeiliche Führungszeugnisse einsehen. In diesen ist dokumentiert, wenn eine Person wegen kindeswohlgefährdenden Taten verurteilt wurde. Dabei handelt es sich um Taten wie sexuellen Missbrauch, Menschenraub oder Kinderhandel. Eine Liste mit allen Taten die zum einem Ausschluss führen findest du hier.
Liste der einschlägigen StraftatenDie Einsicht der erweiterten polizeilichen Führungszeugnisse eine wichtige Präventions-maßnahme und Teil unseres Schutzkonzepts. Weitere Information zum Schutzkonzept findest du demnächst auf unserer Homepage (Link).
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